§ 1 Name, Sitz und Rechtsform:
Der Verein führt den Namen Nachbarschaftshilfe Neufahrn e. V. (im nachfolgenden "Verein" genannt). Der Verein hat seinen Sitz in Neufahrn bei Freising und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Freising eingetragen.
§ 2 Zweck:
Der Verein betreibt in Neufahrn eine Einrichtung als offenen Treffpunkt mit folgenden Zielen:
1. Aufhebung der Isolation von Frauen durch Förderung und Durchführung von Aktivitäten zur Bewältigung des Alltages.
2. Besondere Unterstützung von erziehenden Frauen und Männern
3. Förderung von Bildung und Erziehung, insbesondere mit dem Ziel, dass Frauen ihre Fähigkeiten weitergeben können.
4. Förderung von Kontakten zwischen Frauen in verschiedenen Lebens- situationen und unabhängig von ihrer Nationalität.
5. Kinderbetreuung
§ 3 Gemeinnützigkeit:
1. Der Verein ist konfessionell und parteipolitisch neutral.
2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
a. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirt- schaftliche Zwecke.
3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
a. Die Mitglieder erhalten bei Ausscheiden oder Auflösung des Vereines keine Anteile oder
b. Vergütungen.
b. Vergütungen.
4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Geschäftsjahr:
Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr und beginnt jeweils am 1. Januar und endet am 31. Dezember.
§ 5 Mitgliedschaft:
Mitglied kann jede Person werden, welche die in § 2 genannten Ziele unterstützt. Es gibt Vollmitglieder und Fördermitglieder. Fördermitglieder unterstützen den Verein durch einen selbst gewählten Betrag. Sie sind nicht stimmberechtigt. Die nachfolgenden Absätze 2 und 3 gelten für sie nicht. Erwerb der Vollmitgliedschaft: Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Die Entscheidung wird dem/der AntragstellerIn per Brief mitgeteilt.
Ende der Vollmitgliedschaft:
a. Die Vollmitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss aus dem Verein.
b. Ein Vollmitglied kann jederzeit schriftlich seinen Austritt zum Ende des laufenden Geschäftsjahres erklären. Die Kündigungsfrist beträgt 4 Wochen zum Ende des Geschäftsjahres. Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten, die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten oder Beitragsrückstände von mindestens einem Jahr. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen den Ausschluss steht dem Vollmitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen eines Monats an den Vorstand zu richten ist. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig.
§ 6 Mittel:
1. Die Mittel des Vereins werden aufgebracht durch öffentliche Zuschüsse, Zuwendungen von dritter Seite und durch Mitgliedsbeiträge.
2. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird durch die Mitgliederversammlung festgelegt.
3. In Härtefällen entscheidet der Vorstand auf schriftlichen Antrag des betroffenen Vollmitglieds über eine Beitragsminderung oder Befreiung.
3. In Härtefällen entscheidet der Vorstand auf schriftlichen Antrag des betroffenen Vollmitglieds über eine Beitragsminderung oder Befreiung.
4. Bei Ausscheiden aus dem Verein hat ein Vollmitglied keinen Anspruch auf Rückerstattung des Beitrags.
5. Alle Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
6. Die Kasse des Vereins wird mindestens einmal jährlich von 2 Kassen- prüfer/innen geprüft. Der Verein hat folgende Organe:
a. Mitgliederversammlung
b. Vorstand
§ 7 Organe:
2. Über die Beschlüsse der Organe sind Protokolle anzufertigen, die von der jeweiligen Protokollführung und von einem Vorstandsmitglied zu unterzeichnen sind.
3. Die Organe können im Rahmen ihrer Zuständigkeit einzelne Mitglieder bzw. Ausschüsse für Aufgaben einsetzen, mit den dafür erforderlichen Rechten ausstatten und sie wieder auflösen.
§ 8 Mitgliederversammlung:
1. Die Mitgliederversammlung wird mindestens einmal jährlich, innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung des Geschäftsjahres vom Vorstand einberufen. Die Einladung mit der Tagesordnung ist spätestens zwei Wochen vor der Versammlung per Aushang am Schwarzen Brett des Vereins zu veröffentlichen. Auf schriftlichen Wunsch eines Vereinsmitglieds wird sie per E-Mail oder per Post zugesandt.
2. Die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich innerhalb einer Frist von zwei Wochen durch den Vorstand, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn mindestens 15% aller Mitglieder des Vereins dies unter Angabe des Zwecks und der Gründe schriftlich beantragen.
3. Die Mitgliederversammlung ist nach ordnungsgemäßer Einberufung in jedem Fall beschlussfähig. Beschlüsse erfolgen durch einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Enthaltungen gelten als ungültige Stimmen, Vollmachten/Vertretungen sind nicht zulässig.
4. Mit einer Mehrheit von mindestens zwei Drittel der anwesenden Mitglieder kann die Satzung geändert werden, mit einer Mehrheit von mindestens drei Viertel der anwesenden Mitglieder kann die Aufhebung des Vereins beschlossen werden, sofern diese Punkte bei der Einladung mitgeteilt wurden.
5. Der Mitgliederversammlung wird vom Vorstand einmal jährlich der Jahresbericht, der Finanzbericht und der Haushaltsplan vorgelegt.
6. Die vorzeitige Abwahl eines Vorstands-Mitglieds ist nur aus wichtigem Grund möglich.
7. Die Mitgliederversammlung beschließt über die Wahl des Vorstandes, der Kassenwartin, der Schriftführerin und derKassenprüfer/innen, sowie über deren Entlastung.
8. Für den Vorstand, die Kassenwartin und die Schriftführerin ist grundsätzlich eine angemessene Aufwandsentschädigung fürdie ehrenamtlich geleistete Arbeitszeit und -kraft vorgesehen. Die Mitgliederversammlung beschließt jährlich über dieHöhe der Aufwandsentschädigung der vergangenen Amtszeit auf Vorschlag des Vorstands.
9. Die Mitgliederversammlung entscheidet über die Aufwandsentschädigung für das laufende Kalenderjahr pro Stunde für dieMitglieder, die sich ehrenamtlich für die Zwecke des Vereins engagieren. Die Höhe der Entschädigung kann nur vom Vorstand im Rahmen der laufenden Finanzplanung vorgeschlagen werden. Der Vorstand kann am Jahresende je nach Haushaltslage des Vereins von dem durch die Mitgliederversammlung beschlossenen Richtwert für die Aufwandsentschädigung nach unten oder oben abweichen.
10. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sowie der Abstimmungsergebnisse sind in einer Niederschrift festzuhalten. Dieses Protokoll wird von der jeweiligen Protokollführerin und einem Vorstandsmitglied unterzeichnet.
§ 9 Vorstand:
1. Der Vorstand des Vereins besteht aus drei weiblichen gleichberechtigten Mitgliedern. Kassenwartin und Schriftführerin können gleichzeitig Vorstandsmitglieder sein.
2. Die Amtsdauer des Vorstandes beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Er bleibt jedoch auch nach Ablauf seiner Amtszeit bis zu Neuwahlen im Amt.
3. Im Falle eines Ausscheidens von Vorstandsmitgliedern führen die verbleibenden Vorstandsmitglieder die Geschäfte des Vereins bis zur nächsten Mitgliederversammlung mit Neuwahlen.
4. Die drei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein nach § 26 BGB gerichtlich und außergerichtlich.
5. Bei allen gerichtlichen und geschäftlichen Erklärungen, Verfügungen oder finanziellen Verpflichtungen sind zweiUnterschriften notwendig. Diese Dokumente müssen allen Vorstandsfrauen in schriftlicher Form zur Kenntnis gebracht werden. Unterschriftsberechtigt sind alle drei Vorstandsmitglieder. Vertretungsberechtigt sind zwei Vorstandsfrauen gemeinsam.6. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Er kann die Erledigung der laufenden Verwaltungsangelegenheiten einer oder mehreren Projektleiterinnen übertragen, die nicht Vorstandsmitglied sein müssen, jedoch der Weisung und Aufsicht des Vorstands unterliegen.
§ 10 Auflösung:
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Arbeitskreis für Fraueninteressen e.V., Major-Braun-Weg 12 in 85354 Freising, der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke in dem von ihm unterhaltenen Frauenhaus Freising zu verwenden hat.
§ 11 Satzung:
Die Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
Neufahrn, im Juni 2013.